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AmbGebNov BGBl. I Nr. 35/2001, S. 616, Art. 4 Z 1
Ambulanzgebühren-Novelle
AmbGebNov
BGBl. I Nr. 35/2001, S. 616, Art. 4 Z 1
18. 04. 2001
19. 04. 2001

1. Im § 63 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

"§ 22 Abs. 6 erster Satz gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden."