Dokumentanzeige

AprilNov 46/2024 BGBl. I Nr. 46/2024, S. 1, Art. 1 Z 1
Aprilnovelle 46/2024
AprilNov 46/2024
BGBl. I Nr. 46/2024, S. 1, Art. 1 Z 1
30. 04. 2024
01. 07. 2024

1. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 32 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 33 angefügt:

„33. 

Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) 

Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.

b) 

Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, verwendet werden.

c) 

Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.“