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AprilNov 49/2017 BGBl. I Nr. 49/2017, Z 3
Aprilnovelle 49/2017
AprilNov 49/2017
BGBl. I Nr. 49/2017, Z 3
24. 04. 2017
01. 05. 2017

3. § 351c Abs. 7 Z 2 lautet:

„2. 

So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.“