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AprilNov 60/2013 BGBl. I Nr. 60/2013, S. 1, Z 1
Aprilnovelle 60/2013
AprilNov 60/2013
BGBl. I Nr. 60/2013, S. 1, Z 1
17. 04. 2013
01. 09. 2013

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) 

für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) 

für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) 

für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) 

für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) 

für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) 

für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) 

für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) 

für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) 

für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) 

für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) 

für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) 

für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) 

für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) 

für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) 

für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.“