1. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
| | | | | | | | | | |
a) | für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind, |
b) | für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind, |
c) | für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind, |
d) | für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind, |
e) | für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind, |
f) | für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind, |
g) | für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind, |
h) | für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind, |
i) | für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind, |
j) | für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind, |
k) | für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind, |
l) | für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind, |
m) | für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind, |
n) | für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und |
o) | für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.“ |