8a. In der Anlage 2 wird nach Z 1 folgende Z 1.1 eingefügt:
„1.1
das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden, gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 GewO 1994
§ 23 Abs. 1 Z 3“