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AprilNov 71/2021 BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1, Art. 1 Z 12
Aprilnovelle 71/2021
AprilNov 71/2021
BGBl. I Nr. 71/2021, S. 1, Art. 1 Z 12
13. 04. 2021
01. 04. 2021

12. Nach dem neuen § 13l Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Bezug des zuerkannten Überbrückungsgeldes kann einmal für die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen unterbrochen werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu seinem letzten Arbeitgeber im Ausmaß seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs wieder aufnimmt.“