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AprilNov 71/2021 BGBl. I Nr. 71/2021, S. 7, Art. 3 Z 2
Aprilnovelle 71/2021
AprilNov 71/2021
BGBl. I Nr. 71/2021, S. 7, Art. 3 Z 2
13. 04. 2021
01. 01. 2020

2. § 7 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Abs. 5, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die BV-Kasse seines letzten Arbeitgebers, die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Beiträge nach Abs. 5, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers in ihrem Zuständigkeitsbereich an die Betriebliche Vorsorgekasse nach § 33b BUAG zu leisten.“