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ArbBG 1992 BGBl. Nr. 833/1992, S. 4616, Art. IV Z 1
Arbeitsrechtliches BegleitG 1992
ArbBG 1992
BGBl. Nr. 833/1992, S. 4616, Art. IV Z 1
29. 12. 1992
01. 01. 1993

1. § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig; ferner gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, und eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 und 26a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609.“