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Arbeitsmarktpaket 2009 BGBl. I Nr. 90/2009, S. 4, Art. 3 Z 4
Arbeitsmarktpaket 2009
Arbeitsmarktpaket 2009
BGBl. I Nr. 90/2009, S. 4, Art. 3 Z 4
18. 08. 2009
01. 07. 2009

4. Dem § 37b Abs. 3 und dem § 37c Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Beihilfe ab dem siebenten Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“