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Auftraggeb.-HaftungsG BGBl. I Nr. 91/2008, S. 1, Z 2
AuftraggeberInnen-HaftungsG
Auftraggeb.-HaftungsG
BGBl. I Nr. 91/2008, S. 1, Z 2
02. 07. 2008
22. 02. 2222

2. Nach § 112 wird folgender § 112a samt Überschrift eingefügt:

„Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

§ 112a. Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8 oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“