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AugustNov 106/2015 BGBl. I Nr. 106/2015, S. 1, Z 6
Augustnovelle 106/2015
AugustNov 106/2015
BGBl. I Nr. 106/2015, S. 1, Z 6
13. 08. 2015
01. 01. 2016

6. § 27 Abs. 8 letzter Satz lautet:

„Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“