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AugustNov 53/2014 BGBl. I Nr. 53/2014, S. 1, Z 1
Augustnovelle 53/2014
AugustNov 53/2014
BGBl. I Nr. 53/2014, S. 1, Z 1
01. 08. 2014
02. 08. 2014

1. Im § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.“