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AugustNov 53/2018 BGBl. I Nr. 53/2018, S. 4, Art. 3 Z 1a
Augustnovelle 53/2018
AugustNov 53/2018
BGBl. I Nr. 53/2018, S. 4, Art. 3 Z 1a
14. 08. 2018
01. 09. 2018

1a. § 42b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeber- und Dienstnehmer/innenbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verarbeitung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:

1. 

für den Dienstgeberbereich: insbesondere Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten;

2. 

für den Dienstnehmer/innenbereich: Verdacht auf missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit; Verdacht auf missbräuchlichen Bezug von Heilmitteln, Hilfsmitteln und Heilbehelfen; Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der e-card.“