12. § 13l Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitnehmer haben nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:
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1. | mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz sowie der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 – ASVG unterliegt, und |
2. | mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem solchen Arbeitsverhältnis in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes. |
Dies gilt auch für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2.“ |