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AugustNov 68/2014 BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 16
Augustnovelle 68/2014
AugustNov 68/2014
BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 16
11. 08. 2014
01. 07. 2014

16. In § 13l Abs. 4 wird die Wortfolge „jeweils am 5. des Kalendermonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen.“ durch die Wortfolge „monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen; fällt der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist das Überbrückungsgeld so zeitgerecht durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse anzuweisen, dass es an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.“ ersetzt.