17. § 13l Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bezug von Überbrückungsgeld ruht
1.
in Kalendermonaten, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Betrieb steht,
2.
in Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt,
3.
während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 oder eine Urlaubsabfindung gemäß § 10 bezogen wird.“