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AugustNov 68/2014 BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 18
Augustnovelle 68/2014
AugustNov 68/2014
BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 18
11. 08. 2014
01. 07. 2014

18. § 13l Abs. 8 lautet:

„(8) Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes III vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen auch für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zeiten des Überbrückungsgeldbezugs als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 13b gelten und dass für die Berechnung der Monatsentgelte im Sinne des § 13d Abs. 2 kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu berücksichtigen sind. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes VIa vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld weiterhin anzuwenden. Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes sind die Zuschläge oder Beiträge für die Abfertigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf das Überbrückungsgeld entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt abzuführen ist.“