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AugustNov 68/2014 BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 6
Augustnovelle 68/2014
AugustNov 68/2014
BGBl. I Nr. 68/2014, S. 1, Art. 1 Z 6
11. 08. 2014
01. 07. 2014

6. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer auf Antrag eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für die nicht verbrauchten Urlaubstage. Die Urlaubsersatzleistung gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.

(2) Der Antrag auf Urlaubsersatzleistung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen; im Antrag hat der Arbeitnehmer anzugeben, wie viele der nicht verbrauchten Urlaubstage abgegolten werden sollen.“