1. Im § 34 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Entgeltanspruches,“ der Ausdruck „Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach
§ 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften,“ eingefügt.