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BPGG StF 2. Teil BGBl. Nr. 110/1993, S. 1232, Art. I Z 30
BundesPlegegeldG
BPGG StF 2. Teil
BGBl. Nr. 110/1993, S. 1232, Art. I Z 30
12. 02. 1993
01. 01. 1993

30. § 447g Abs. 3 lit. a lautet:

„a) 

des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen,“