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BPGGNov 1995 BGBl. Nr. 131/1995, Art. 1 Z 1
Novelle zum Bundes-Pflegegeldgesetz 1995
BPGGNov 1995
BGBl. Nr. 131/1995, Art. 1 Z 1
22. 02. 1995
01. 07. 1995

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt;

Stufe 5:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich
ist

Stufe 6:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1

durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender
Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 7:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt,
wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein
gleichzuachtender Zustand vorliegt."