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BeaDRNov BGBl. Nr. 24/1991, S. 111, Art. VI Z 1
Beamtendienstrechts-Novelle
BeaDRNov
BGBl. Nr. 24/1991, S. 111, Art. VI Z 1
18. 01. 1991
01. 01. 1991

1. Im § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 12 wird angefügt:

„12. 

in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten, wenn sie zum Zweck der Ausübung der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist.“