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BeaDRNov BGBl. Nr. 24/1991, S. 111, Art. VI Z 4
Beamtendienstrechts-Novelle
BeaDRNov
BGBl. Nr. 24/1991, S. 111, Art. VI Z 4
18. 01. 1991
01. 01. 1991

4. Dem § 311 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß § 100 Abs. 1 Z 5 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.“