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BezGNov 1990 BGBl. Nr. 731/1990, Art. 2
Bezügegesetz-Novelle 1990
BezGNov 1990
BGBl. Nr. 731/1990, Art. 2
30. 11. 1990
01. 12. 1990

Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.“