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BudGBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1217, Art. 76 Teil 2 Z 11
BudgBeglG 2003
BudGBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1217, Art. 76 Teil 2 Z 11
20. 08. 2003
01. 05. 2003

11. § 154 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen.“