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BudgBeglG 2001 BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 66 Z 9
BudgetbegleitG 2001
BudgBeglG 2001
BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 66 Z 9
29. 12. 2000
01. 01. 2001

9. Im § 73 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen nach Abs. 1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

1. 

der jeweilige Beitragssatz nach Abs. 1 Z 1 oder 2 anzuwenden und

2. 

die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 3 nicht übersteigt.

Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.“