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BudgBeglG 2001 BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 68 Z 1h
BudgetbegleitG 2001
BudgBeglG 2001
BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 68 Z 1h
29. 12. 2000
01. 01. 2001

1 h. Der bisherige Abs. 4a des § 23 erhält die Bezeichnung „4b“; folgender Abs. 4a wird eingefügt:

„(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle

1. des Abs. 1 Z 2

a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage gemäß Abs. 10 lit. a erster Fall,

b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die gemäß Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;

2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die gemäß Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage.

Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.“