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BudgBeglG 2001 BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 68 Z 6
BudgetbegleitG 2001
BudgBeglG 2001
BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 68 Z 6
29. 12. 2000
01. 01. 2001

6. § 78 Abs. 7 lautet:

„(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person den im Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt ist,

1. die mit dem (der) Versicherten nicht verwandt und nicht verschwägert ist und die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte nicht vorhanden ist; Angehörige(r) aus diesem Grund kann nur eine einzige und andersgeschlechtliche Person sein;

2. die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem gemäß § 4 Z 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird.“