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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1145, Art. 44 Z 1
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1145, Art. 44 Z 1
20. 08. 2003
21. 08. 2003

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Artikel 44

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger mindern beim empfangenden Krankenversicherungsträger den Krankenversicherungsaufwand, der der pauschalierten Beihilfe zugrunde gelegt wird.“

b) in § 1 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen, wobei in dieser Verordnung auch vorgesehen werden darf, dass jene Beträge, die sich aus Veränderungen des Prozentsatzes zu Gunsten der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) angehörenden Versicherungsträger ergeben, unter Anrechnung auf deren Ansprüche nach Abs. 1 ganz oder teilweise mit einem in der Verordnung zu bestimmenden Betrag an diesen Fonds zu überweisen sind.“

c) § 1 Abs. 3 wird wie folgt berichtigt:

Im ersten Satz lautet es statt „Füsogewesens“ richtig „ Fürsorgewesens“.