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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 22
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 22
20. 08. 2003
01. 01. 2004

22. § 261 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2 % der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35 % dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15 % der genannten Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“