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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 23
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 23
20. 08. 2003
01. 01. 2004

23. § 261 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), – nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.“