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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 37a
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 37a
20. 08. 2003
01. 01. 2004

37a. Nach Abschnitt IV des Vierten Teiles wird folgender Abschnitt IVa samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT IVa

Härteausgleichsfonds des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung

Fonds, Begünstigte

§ 291a. (1) Für BezieherInnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 wird im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Zuwendungen aus diesem Fonds können den von Änderungen pensionsversicherungsrechtlicher Vorschriften betroffenen BezieherInnen einer Pension unter Bedachtnahme auf die Zahl der Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse sowie sonstiger sozialer Umstände der zu unterstützenden Person, gewährt werden.

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuwendungen

§ 291b. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von einmaligen Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, bei den Pensionsversicherungsträgern und im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

(3) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Zuwendungen

§ 291c. § 107 ist entsprechend anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 291d. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Mittel

§ 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt

1. im 

Jahr 2004 ..... 10 Millionen Euro,

2. 

im Jahr 2005 ..... 16 Millionen Euro,

3.  

im Jahr 2006 ..... 18 Millionen Euro

zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

1. 

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2. 

Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

Abgabenbefreiung

§ 291f. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Auskunftspflicht und Mitwirkung

§ 291g. (1) Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach den §§ 291a und 291b gegeben sind.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds zu übermitteln.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 291h. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2 angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

Verwaltung des Fonds

§ 291i. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Kostentragung

§ 291j. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.“