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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 40b
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175, Art. 73 Teil 2 Z 40b
20. 08. 2003
01. 01. 2004

40b. Nach § 447 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn

1. 

die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500m² beträgt und

2. 

der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigt und

3. 

der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.“