40b. Nach § 447 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn
| | | | | | | | | | |
1. | die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500m² beträgt und |
2. | der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigt und |
3. | der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.“ |