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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1186, Art. 73 Teil 3 Z 21
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1186, Art. 73 Teil 3 Z 21
20. 08. 2003
01. 05. 2003

21. Im § 421 Abs. 1 wird der vorletzter Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstnehmergruppe vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, und zwar von der in Betracht kommenden Gewerkschaft, und die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe vom Landeshauptmann zu entsenden; erstreckt sich der Sprengel des Versicherungsträgers auf mehr als ein Land, so sind die Versicherungsvertreter der Dienstgebergruppe

1. 

bei der Pensionsversicherungsanstalt und den Pensionsinstituten vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

2. 

bei den Trägern der Krankenversicherung von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,

3. 

bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und

4. 

bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

zu entsenden.“