45. Im § 448 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann“ durch den Ausdruck „Der Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen können“ ersetzt.