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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1186, Art. 73 Teil 3 Z 46
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1186, Art. 73 Teil 3 Z 46
20. 08. 2003
01. 05. 2003

46.§ 448 Abs. 4 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister oder ausschließlich in den Wirkungsbereich des jeweils anderen Bundesministers fallen, im Einvernehmen mit dem anderen Bundesminister zu treffen.“