49. Dem § 449 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster und letzter Satz gelten bei den im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträgern auch bezüglich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, beim Hauptverband auch bezüglich der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. deren Vertretern.“