Dokumentanzeige

BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1205, Art. 75 Teil 2 Z 10
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1205, Art. 75 Teil 2 Z 10
20. 08. 2003
01. 01. 2004

10. § 113 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560. Liegen weniger als 480 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen nach § 25a GSVG, die zum Stichtag noch nicht nach § 25 Abs. 6 GSVG nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG. Die Bemessungsgrundlage ist auf Cent aufzurunden.

(2) Die Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nach Abs. 1 vermindert sich, so weit dadurch die Bemessungsgrundlage 180 Beitragsmonate nicht unterschreitet,

1. 

um Zeiten der Erziehung von Kindern im Sinne des § 107a Abs. 2, wobei höchstens 36 Monate je Kind zu berücksichtigen und § 107a Abs. 3 bis 6 - mit Ausnahme des Abs. 3 erster Satz - entsprechend anzuwenden sind, sowie

2. 

um die Zahl der während der Zeit einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b AVRAG erworbenen Beitragsmonate.“