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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1205, Art. 75 Teil 2 Z 20
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1205, Art. 75 Teil 2 Z 20
20. 08. 2003
01. 01. 2004

20. § 130 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132), - nach der Verminderung nach Abs. 4 - höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.“