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BudgBeglG 2003 BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1205, Art. 75 Teil 2 Z 3
BudgBeglG 2003
BudgBeglG 2003
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1205, Art. 75 Teil 2 Z 3
20. 08. 2003
01. 01. 2004

3. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“