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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 129, Art. 109 Z 2
BudgetbegleitG 2011
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 129, Art. 109 Z 2
30. 12. 2010
01. 01. 2011

2. § 21 Abs. 1 siebenter Satz lautet:

„Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in den eine Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer) fällt oder in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind.“