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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 139, Art. 115 Teil 1 Z 29
BudgetbegleitG 2011 - 75. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 139, Art. 115 Teil 1 Z 29
30. 12. 2010
01. 01. 2011

29. § 155 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten.“