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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 140, Art. 115 Teil 1 Z 42
BudgetbegleitG 2011 - 75. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 140, Art. 115 Teil 1 Z 42
30. 12. 2010
01. 01. 2011

42. Im § 255 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) War die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie

1. 

das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. 

mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,

3. 

mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

4. 

nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(3b) Tätigkeiten nach Abs. 3a Z 4 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“