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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 142, Art. 115 Teil 1 Z 66
BudgetbegleitG 2011 - 75. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 142, Art. 115 Teil 1 Z 66
30. 12. 2010
01. 01. 2011

66. § 307d Abs. 6 lautet:

„(6) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Pensionsversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs.  7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Pensionsversicherungsträger zu leisten.“