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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 146, Art. 116 Teil 1 Z 30
BudgetbegleitG 2011 - 37. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 146, Art. 116 Teil 1 Z 30
30. 12. 2010
01. 01. 2011

30. § 160 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Abs. 1 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 99a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.“