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BudgBeglG 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, S. 152, Art. 117 Teil 1 Z 19
BudgetbegleitG 2011 - 37. Novelle
BudgBeglG 2011
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 152, Art. 117 Teil 1 Z 19
30. 12. 2010
01. 01. 2011

19. Nach § 124 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie

1. 

das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. 

mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

3. 

nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

(1b) Tätigkeiten nach Abs. 1a Z 3 sind leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen.“