1. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ folgender Ausdruck eingefügt:
„ , wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter
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1. | 13,8 % dieser Leistung beträgt oder |
2. | 11 % dieser Leistung beträgt, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.“ |