2. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ folgender Ausdruck eingefügt:
„ , wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.“